Erneut möchte ich eindringlich davor warnen, das Landgericht Hamburg pauschal als merkbefreit abzustempeln. Vor einem knappen Jahr erst durfte ich am eigenen Leib erfahren, dass die dortige Pressekammer durchaus vernünftige Entscheidungen trifft – in der Sache Atze Schröder gegen meine Wenigkeit.
Heute wurde nun eine weitere sehr lesenswerte Entscheidung (PDF-Dokument) publiziert, die begründeten Anlass zur Hoffnung gibt. Richter Buske und seine Kollegen sprechen darin die Betreiberin eines Wikipedia-Mirrors von Unterlassungsansprüchen frei, weil diese „keine ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt“ habe.
Als wenn das allein noch nicht bemerkenswert genug gewesen wäre, lässt sich das Gericht in der Urteilsbegründung auch zur Bedeutung der Wikipedia aus. Unter anderem heißt es:
An einer Online-Enzyklopädie wie der Wikipedia besteht auch als solcher ein öffentliches Interesse. Sie ermöglicht einer Vielzahl von Menschen schnellen und aktuellen Zugriff auf Informationen und zwar auch Personen, die nicht über eine umfangreiche gedruckte Enzyklopädie verfügen.
Ich weiß noch nicht, ob die Formulierung tatsächlich vom Gericht stammt oder ob sie ihren Ursprung nicht vielleicht doch in einem Schriftsatz meiner Lieblingsanwälte (die zufälligerweise auch in diesem Verfahren den Beklagten vertreten haben) hat. Aber immerhin hat sich das Gericht diese schöne Erklärung damit definitiv zu Eigen gemacht.
Weitere Infos zum Rechtsstreit gibt es bei golem.de und auf heise.de.